Ablauf des Praktikums

 

Das Fahrlehrergesetz spricht in § 2 Abs. 3 Nr. 1, das Praktikum nicht als solches,

  • sondern als „Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule“ an.

Für diesen zweiten Teil der Ausbildung hat sich jedoch der Terminus

  • „Praktikum“ im Sprachgebrauch etabliert.

 

 

 

Ziel der Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule ist es,

  • zu lernen, die an der Fahrlehrerausbildungsstätte erworbenen Kenntnisse
    • bei der praktischen
    • und theoretischen Ausbildung von Fahrschülern anzuwenden.

 

 

 

Die Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule gliedert sich in drei Phasen (§ 3 FahrlAusbO):

 

1. Phase:

  • Der Fahrlehreranwärter soll zunächst durch Hospitieren bei der praktischen und theoretischen Ausbildung Erkenntnisse aufnehmen und diese mit dem Ausbildungsfahrlehrer in Vor- und Nachbesprechungen aufarbeiten.

 

2. Phase:

  • Möglichst früh soll der Fahrlehreranwärter selbst Verantwortung für die Ausbildung von Fahrschülern übernehmen. Deshalb unterrichtet der Auszubildende nach angemessener Zeit zunehmend selbstständig (überwachter Unterricht). Auch hier sollte ausreichend Zeit zur Nachbesprechung und gegebenenfalls für Korrekturen vorgesehen werden.

 

3. Phase:

  • Im dritten Abschnitt führt der Fahrlehreranwärter theoretischen und praktischen Unterricht ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers durch, wobei auch hier ein regelmäßiger Austausch der Erfahrungen mit dem Ausbildungsfahrlehrer („Feedback-Besprechungen“) erfolgen muss. Die vollständige Ausbildung eines oder mehrerer Fahrschüler durch den Fahrlehreranwärter ist dabei anzustreben.

 

 

 

Die Dauer der einzelnen Ausbildungsphasen orientiert sich an den Fortschritten des Fahrlehreranwärters u.a. hinsichtlich,

  • Strukturierung des Unterrichts,
  • inhaltlicher Klarheit, sprachlichem Ausdruck,
  • zielgerichteter Kommunikation mit den Fahrschülern,
  • Einsatz von Medien,
  • Lernkontrollen.
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© Ralf Kinzer

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