Ausnahmegenehmigungen...

...von den Vorschriften über das Mindestalter zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B

 

 

Das gesetzliche Mindestalter zum Führen eines Fahrzeuges der Klasse B (PKW),

  • beträgt in Deutschland 18 Jahre.
  • Hiervon abweichend hat der Gesetzgeber erlaubt, dass Jugendliche bereits mit 17 Jahren einen PKW führen dürfen wenn:
    • sie von einer geeigneten Person begleitet werden (begleitetes Fahren ab 17 Jahren).

 

 

In besonderen Fällen kann davon unabhängig eine Ausnahmegenehmigung für Jugendliche ab 17 Jahre erteilt werden,

  • mit der sie bestimmte
  • klar definierte Strecken
  • alleine zurücklegen können.

Dies sind in der Regel Fahrten zum Ausbildungsplatz.

 

 

 

Voraussetzung für eine solche Ausnahmegenehmigung ist:

  • das Vorliegen einer besonderen persönlichen Härte für den Antragsteller

Dies bedeutet, dass es sich einerseits um wichtige Fahrten für ihn selbst handeln muss (z.B. zum Ausbildungsplatz) und andererseits der Jugendliche aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse keine andere zumutbare Möglichkeit hat, das Fahrtziel zu erreichen.

 

 

 

Zumutbar sind dabei solche Fahrtmöglichkeiten,

  • die nicht über das hinausgehen, was von Gleichaltrigen üblicherweise geleistet und erwartet werden kann.

Zu berücksichtigen ist auch immer die allgemeine Sicherheit der sonstigen Teilnehmer am Straßenverkehr. Nach den aus der Verkehrsunfallstatistik gewonnenen Erfahrungswerten sind junge Fahranfänger besonders häufig und überproportional an Unfällen beteiligt.

 

 

 

Dies ist nicht nur auf das Anfängerrisiko zurückzuführen, das auf der mangelnden Erfahrung junger Kraftfahrer beruht,

  • sondern vor allem auch in der altersabhängigen besonderen Entwicklungssituation
  • und den daraus resultierenden Gefahren.

Diese äußern sich nach den vorliegenden wissenschaftlichen Studien,

  • in einer altersbedingt erhöhten Risikobereitschaft

  • und einer wenig realistischen Einschätzung der eigenen Fähigkeiten.

Ausnahmegenehmigungen von den Vorschriften über das Mindestalter an Jugendliche mit geringer Fahrerfahrung auf PKWs dürfen daher nur in ganz besonderen Einzelfällen für vorher festgelegte Strecken erteilt werden.

 

 

 

Grundsätzlich haben Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln immer Vorrang. Dabei gelten:

  • Fahrtzeiten von etwa 1,5 Stunden pro Strecke bei täglichen Fahrten noch als zumutbar.

  • Bei selteneren Fahrten müssen unter Umständen längere Fahrtzeiten in Kauf genommen werden.

  • Außerdem können Ausnahmegenehmigungen auf Strecken bis zur nächsten geeigneten Bushaltestelle oder dem nächsten geeigneten Bahnhof begrenzt werden.

 

 

 

Daneben sind auch sonstige Fahrgelegenheiten vorrangig zu nutzen. Dazu gehören:

  • Familienangehörige, Nachbarn, Arbeitskollegen oder sonstige Mitfahrmöglichkeiten (es kann z.B. auf der Internet-Seite www.mitpendler.de danach gesucht werden).
  • Am Zielort angebotene Übernachtungsmöglichkeiten (z.B. durch den Ausbildungsbetrieb) sind ebenfalls in Anspruch zu nehmen.

 

 

 

Das Vorliegen einer besonderen persönlichen Härte richtet sich außerdem nach der Entfernung zwischen dem Startort und dem Fahrtziel:

 

bis 10 km,

  • bei solchen Strecken kann grundsätzlich keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Sie sind so kurz, dass für jeden jungen Menschen verschiedene Möglichkeiten bestehen, sein Fahrtziel ohne eine solche Ausnahmegenehmigung zu erreichen (Fahrrad, Motorroller, Fahrten durch Familienmitglieder etc.).

 

zwischen 10 und 20 km,

  • bei diesen Entfernungen ist es grundsätzlich zumutbar einen Motorroller der Klasse M für die Fahrten zu benutzen. Die Fahrerlaubnis der Klasse M ist in der Fahrerlaubnis der Klasse B enthalten, so dass hierfür keine zusätzlichen Kosten entstehen.
  • Die ggf. notwendigen Aufwendungen für die Anschaffung eines Rollers stellen keinen Grund für eine persönliche Härte dar. Ein solches Fahrzeug kann gebraucht gekauft und nach der Nutzung wieder verkauft werden. Die Kosten halten sich in einem engen Rahmen.
  • Bei Strecken in den Höhenlagen kann jedoch in Einzelfällen aufgrund der Witterungsverhältnisse eine Ausnahmegenehmigung für die Wintermonate (15.11. - 15.04.) erteilt werden.

 

zwischen 20 und 50 km,

  • hier kann grundsätzlich eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

 

mehr als 50 km,

  • bei diesen Entfernungen ist es aufgrund der langen Wegstrecke und den damit verbundenen Fahrtkosten bei mehrfachen Fahrten pro Woche grundsätzlich zumutbar, sich am Zielort ein Zimmer zu mieten.
  • Ausnahmegenehmigungen können deshalb für diese Fahrten in der Regel nicht erteilt werden.

 

 

 

Weitere Voraussetzungen für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Klasse B:

  • Mindestalter 17 Jahre
  • die Fahrerlaubnisprüfung der Klasse B wurde bestanden
  • Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU), aus dem hervorgeht,
    • dass der Jugendliche körperlich
    • und geistig geeignet ist
    • bereits mit 17 Jahren ein Fahrzeug der Klasse B allein zu führen.

Ein Gutachten wird wegen der entstehenden Kosten erst dann veranlasst, wenn geklärt ist, ob überhaupt eine Ausnahme-genehmigung erteilt werden kann.

 

 

 

Vorzulegende Unterlagen bei einer Antragstellung:

  • formloser Antrag mit ausführlicher Begründung
  • Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten zu dem Antrag

 

 

In den Fällen, in denen die Ausnahmegenehmigung für Fahrten zum Ausbildungsplatz oder der Berufsschule benötigt wird:

  • eine Kopie des Ausbildungsvertrages
  • eine Bescheinigung des Arbeitgebers
  • oder der Berufsschule über die genauen Ausbildungs- bzw. Unterrichtszeiten. In besonderen Fällen muss diese Bescheinigung zusätzlich eine Bestätigung enthalten, dass dem Jugendlichen keine Unterkunft zur Verfügung gestellt wird (z.B. Ausbildung im Hotel- und Gaststättengewerbe oder bei Blockunterricht in einer Berufsschule).

Je nach Einzelfall können noch weitere Nachweise erforderlich sein. Die Verwaltungsgebühren für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung betragen 110 Euro. Dazu kommen die Kosten für das o.g. Gutachten, die ebenfalls vom Antragsteller zu zahlen sind.

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© Ralf Kinzer

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