Die Vergütung...

...eine Vergütung ist Pflicht!

 

Die Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule dient in erster Linie,

  • dem Erwerb pädagogischer Kompetenz (Ausbildung), nicht der Arbeitsleistung.

 

Da die Tätigkeit des Fahrlehrers mit befristeter Fahrlehrerlaubnis kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV ist,

  • ist das Berufsbildungsgesetz (BBiG) anwendbar.
  • Die Paragrafen 17 und 18 BBiG verlangen vom Ausbildungsbetrieb, dem Auszubildenden eine angemessene monatliche Vergütung zu bezahlen. Diese Vergütung ist lohnsteuer- und sozialabgabenpflichtig.

Da der Ausbildungsfahrlehrer in den ersten beiden Phasen der Ausbildung nicht nur während des gesamten Unterrichts anwesend sein muss, sondern auch für jeden Unterricht eine Vor- und Nachbesprechung stattzufinden hat, ist die Ausbildungsfahrschule zunächst belastet.

 

 

Erst im dritten Abschnitt der Ausbildung, bei der selbstständigen theoretischen und praktischen Unterrichtung von Fahrschülern,

  • wird der Ausbildungsfahrlehrer entlastet.
  • Nur in dieser Phase kann die Fahrschule vom Einsatz des Fahrlehreranwärters einen gewissen wirtschaftlichen Nutzen erwarten.

 

 

Deshalb ist nach Auffassung des Fahrlehrerverbandes bei 40 Arbeitsstunden pro Woche,

  • eine Vergütung von etwa 25% der monatlichen Vergütung eines Fahrlehrers im ersten Berufsjahr angemessen.

Zu den geleisteten Arbeitsstunden zählen auch die Zeiten der Vor- und Nachbesprechungen. Die Vergütung wird während der gesamten Dauer des Praktikums gezahlt.

 

Da der Termin für die abschließende pädagogische Prüfung oft nicht unmittelbar nach dem 4 ½ monatigen Praktikum stattfindet und der Fahrlehreranwärter zur Vorbereitung auf die Prüfung noch in der Fahrschule unterrichten sollte, wird man in der Regel das Praktikum auch erst nach Abschluss der Prüfung als beendet ansehen.

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© Ralf Kinzer

Diese Homepage wurde von Ralf Kinzer erstellt.

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