Gesetze

 

Der Erste Hilfe-Kurs ist laut Fahrerlaubnis-Verordnung

FEV, §19 (1)

für alle Führerscheinklassen erforderlich.

 

Ab 1. April 2015 gibt es umfangreiche Änderungen bei der Erste Hilfe Ausbildung:

  • Für den zweirad- und PKW Führerschein wird der ErsteHilfe-Kurs um eine Unterrichtsstunde länger
  • Für den LKW- und Bus Führerschein wird der Erste Hilfe Kurs von 16 auf 9 Unterrichtsstunden verkürzt
  • Für Ersthelfer in Betrieben verkürzt sich die Ausbildung auf einen Tag.
  • Mehr Praxistraining, dafür weniger Theorie
  • der bisherige obligatorische Kurs „Lebensrettende Sofortmaßnahmen“ entfällt
  • Mehr Training der Herzdruckmassage statt theoretischer Erläuterung des Blutkreislaufs.

Hierbei berücksichtigen wird, dass in Deutschland in der Regel spätestens nach 15 Minuten professionelle Hilfe eintrifft. Mit der Verkürzung und der Orientierung auf Praxisnähe kann die Hemmschwelle für den Besuch einer Erste-Hilfe-Ausbildung gesenkt werden - eine Voraussetzungen dafür, dass Erste Hilfe von jedem einzelnen öfter trainiert wird.

 

Für das Thema Erste Hilfe gibt es eine Vielzahl rechtlicher Bestimmung. Diese geben den Bürgern einen verbindlichen Rahmen dafür wie Menschen sich im Notfall verhalten und wie sie vorbereitet sein sollten.

 

 

Für jede Person gilt:

Wer keine Hilfe leistet macht sich strafbar.

In Deutschland ist jeder Mensch rechtlich dazu verpflichtet,

  • anderen Menschen in Not zu helfen
  • sofern er Sich oder Andere
    • nicht unzumutbar schadet
    • oder in Gefahr begibt.

Dieser Paragraph im Strafgesetzbuch unter "Gemeingefährliche Straftaten" ist eine grundlegende Gesetzgebung auf diese sich viele andere rechtlicher Bestimmung beziehen.
StGB § 323c "Unterlassene Hilfeleistung"


 

Der Ersthelfer wird vom Gesetz geschützt, während er:

  • anderen in Not hilft
  • gegen andere Gesetzte verstößt.

StGB § 34 "Rechtfertigender Notstand"


 

Im Straßenverkehr gilt:

 

In Deutschland müssen Autos und andere Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von z.B. Motorrädern,

  • ein Erste-Hilfe-Set mitführen.

Das Material muss dabei mindestens denselben Zweck erfüllen können wie Erste Hilfe Material nach DIN 13164. Der Inhalt kann aber auch besser ausgestattet sein.

Es besteht keine Einschränkung auf das Behältnis des Materials. Es kann im Auto z.B.:

  • ein Verbandkasten,
  • eine Verbandtasche
  • oder ein Erste-Hilfe-Koffer mitgeführt werden.

Hauptsache ist, dass das Behältnis das Material schützt, z.B. gegen Staub und Feuchtigkeit.


Ein Kraftomnibuss stellt eine Ausnahme dar:

  • Sie müssen einen Verbandkasten nach DIN 13164 an markierten Stellen mitführen.
  • Hier ist sowohl der Inhalt als auch die Behältnis (Kasten) fest vorgeschrieben.
  • Ab 23 Fahrgästen bedarf es sogar zwei Verbandkästen.

StVZO § 35h "Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen"

 

 

Bei einem Unfall haben alle Unfallbeteiligten einige Verpflichtungen. Unabhängig davon besteht immer – auch für alle anwesenden Personen – die allgemeine Verpflichtung anderen in Not zu helfen und ggf. Erste Hilfe zu leisten

(vgl. "Unterlassene Hilfeleistung", Strafgesetzbuch § 323c).

 

Die Unfallbeteiligten müssen:

  • unverzüglich halten,
  • den Verkehr sichern und bei geringen Schaden die Spur frei machen
  • sich um die Folgen des Unfalls vergewissern
  • Verletzten helfen
  • anderen Beteiligten und Geschädigten die eigene Teilnahme am Unfall zu melden
  • auf Verlangen ihren Namen und ihre Anschrift angeben
  • sowie Führerschein und Fahrzeugschein vorweisen
  • Angaben über ihre Haftpflichtversicherung machen
  • solange am Unfallort bleiben, bis die anderen Beteiligten sich einen Überblick
    • über den Schaden
    • den Unfallverlauf machen,
    • sowie die eigenen Personalien aufnehmen können
  • ggf. die Polizei zu verständigen, wenn der Geschädigte nicht vor Ort ist
  • Auch dürfen keine Unfallspuren beseitigt werden bevor die notwendigen Feststellungen getroffen

StVO § 34 „Unfall"

Druckversion | Sitemap
© Ralf Kinzer

Diese Homepage wurde von Ralf Kinzer erstellt.

Anrufen

E-Mail

Anfahrt