Der Erste Hilfe-Kurs ist laut Fahrerlaubnis-Verordnung
FEV, §19 (1)
für alle Führerscheinklassen erforderlich.
Ab 1. April 2015 gibt es umfangreiche Änderungen bei der Erste Hilfe Ausbildung:
Hierbei berücksichtigen wird, dass in Deutschland in der Regel spätestens nach 15 Minuten professionelle Hilfe eintrifft. Mit der Verkürzung und der Orientierung auf Praxisnähe kann die Hemmschwelle für den Besuch einer Erste-Hilfe-Ausbildung gesenkt werden - eine Voraussetzungen dafür, dass Erste Hilfe von jedem einzelnen öfter trainiert wird.
Für das Thema Erste Hilfe gibt es eine Vielzahl rechtlicher Bestimmung. Diese geben den Bürgern einen verbindlichen Rahmen dafür wie Menschen sich im Notfall verhalten und wie sie vorbereitet sein sollten.
Wer keine Hilfe leistet macht sich strafbar.
In Deutschland ist jeder Mensch rechtlich dazu verpflichtet,
Dieser Paragraph im Strafgesetzbuch unter "Gemeingefährliche Straftaten" ist eine grundlegende Gesetzgebung auf diese sich viele andere rechtlicher Bestimmung beziehen.
StGB § 323c "Unterlassene Hilfeleistung"
Der Ersthelfer wird vom Gesetz geschützt, während er:
StGB § 34 "Rechtfertigender Notstand"
In Deutschland müssen Autos und andere Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von z.B. Motorrädern,
Das Material muss dabei mindestens denselben Zweck erfüllen können wie Erste Hilfe Material nach DIN 13164. Der Inhalt kann aber auch besser ausgestattet sein.
Es besteht keine Einschränkung auf das Behältnis des Materials. Es kann im Auto z.B.:
Hauptsache ist, dass das Behältnis das Material schützt, z.B. gegen Staub und Feuchtigkeit.
Ein Kraftomnibuss stellt eine Ausnahme dar:
StVZO § 35h "Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen"
Bei einem Unfall haben alle Unfallbeteiligten einige Verpflichtungen. Unabhängig davon besteht immer – auch für alle anwesenden Personen – die allgemeine Verpflichtung anderen in Not zu helfen und ggf. Erste Hilfe zu leisten
(vgl. "Unterlassene Hilfeleistung", Strafgesetzbuch § 323c).
Die Unfallbeteiligten müssen:
StVO § 34 „Unfall"
|
|
|