...eine Vergütung ist Pflicht!
Die Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule dient in erster Linie,
Da die Tätigkeit des Fahrlehrers mit befristeter Fahrlehrerlaubnis kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV ist,
Da der Ausbildungsfahrlehrer in den ersten beiden Phasen der Ausbildung nicht nur während des gesamten Unterrichts anwesend sein muss, sondern auch für jeden Unterricht eine Vor- und Nachbesprechung stattzufinden hat, ist die Ausbildungsfahrschule zunächst belastet.
Erst im dritten Abschnitt der Ausbildung, bei der selbstständigen theoretischen und praktischen Unterrichtung von Fahrschülern,
Deshalb ist nach Auffassung des Fahrlehrerverbandes bei 40 Arbeitsstunden pro Woche,
Zu den geleisteten Arbeitsstunden zählen auch die Zeiten der Vor- und Nachbesprechungen. Die Vergütung wird während der gesamten Dauer des Praktikums gezahlt.
Da der Termin für die abschließende pädagogische Prüfung oft nicht unmittelbar nach dem 4 ½ monatigen Praktikum stattfindet und der Fahrlehreranwärter zur Vorbereitung auf die Prüfung noch in der Fahrschule unterrichten sollte, wird man in der Regel das Praktikum auch erst nach Abschluss der Prüfung als beendet ansehen.
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